NEWSLETTER-FASI 10/2025

Verkehrsgefährdende Fahrzeugteile

§ 30c StVZO Am Umriss der Fahrzeuge dürfen keine Teile so herausragen, dass sie den Verkehr mehr als unvermeidbar gefährden (§ 30c Abs. 1 StVZ0).

Im Merkblatt für Anbaugeräte wird darauf hingewiesen, dass Teile, die in einer Höhe von mehr als 2,00 m über der Fahrbahn angebracht sind, nicht als verkehrsgefährdend gelten. Vor diesem Hintergrund ist darauf zu achten, dass Frontlader und Frontladerwerkzeuge in entsprechender Höhe gefahren werden. Sonst ist eine Kenntlichmachung und Absicherung erforderlich. Damit es nicht zu Kollisionen mit Brücken, Leitungen etc. kommt, sollte die Höhe auf 4,00 m begrenzt werden.

Ohne Kenntlichmachung und Absicherung muss der Mindestabstand zwischen Fahrbahn und Unterkante Frontladerschwinge bzw. Arbeitswerkzeug mindestens 2 m betragen.

Frontwerkzeuge in unterer Stellung sind kenntlich zu machen und verkehrsgefährdende Teile sind abzudecken.

So nicht erlaubt! Das Sichtfeld ist eingeschränkt (Vorbaumaß überschritten), keine Kenntlichmachung, keine Ladungssicherung, Achslasten berücksichtigen. Bedienungsanleitung Frontlader beachten!

Anmerkung!

Rad- oder Teleskoplader, die als sfA zugelassen sind, dürfen auf öffentlichen Verkehrswegen keine Güter (Strohballen, Silage, Erde, etc.) befördern. Die meisten Hersteller von Frontladern geben keine Freigabe für den Transport von Gütern. Bedienungsanleitung des Herstellers beachten!

Alle Sicherheitstipps auf einen Blick

Text und Bilder aus der Broschüre

„Landwirtschaftliche Fahrzeuge im Straßenverkehr“

„Homepage SVLVG“

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