Hinweisgeber-Meldung

Am 16.12.2019 trat die EU-Hinweisgeber-Richtlinie (die sogenannte Whistleblower-Richtlinie) in Kraft und wird voraussichtlich noch in diesem Jahr in nationales Recht umgesetzt werden. Diese Richtlinie garantiert künftig hinweisgebenden Personen, sogenannten Whistleblowern, die Gesetzes- oder Rechtsverstöße melden wollen, mehr Schutz. Jemand der einen Missstand aufdeckt, darf keine Benachteiligung fürchten und nicht um seinen Job oder seine Zukunft bangen müssen. Außerdem verpflichtet die Richtlinie öffentliche und private Organisationen dazu, sichere Kanäle für die Meldung von Missständen einzurichten. Der Landesverband der Maschinenringe in Baden-Württemberg e.V. ist dieser Verpflichtung nachgekommen und hat eine interne Meldestelle eingerichtet.

Weiterführende Hinweise

Diese Richtlinie gilt auch für hinweisgebende Personen, die Informationen über Verstöße melden oder offenlegen, von denen sie im Rahmen eines inzwischen beendeten Arbeitsverhältnisses Kenntnis erlangt haben.

Bitte beachten Sie, dass das Hinweisgebersystem aus rechtlichen Gründen einen Hinweis ohne ausreichend konkrete Anhaltspunkte nicht weiter bearbeiten darf.

Verstöße können aus folgenden Bereichen gemeldet werden

Gemäß dem Hinweisgeberschutzgesetz können Verstöße aus folgenden Bereichen gemeldet werden:

  • öffentliches Auftragswesen
  • Finanzdienstleistungen, Finanzprodukte und Finanzmärkte sowie Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung
  • Produktsicherheit und -konformität
  • Verkehrssicherheit
  • Umweltschutz
  • Strahlenschutz und kerntechnische Sicherheit
  • Lebensmittel- und Futtermittelsicherheit, Tiergesundheit und Tierschutz
  • öffentliche Gesundheit
  • Verbraucherschutz
  • Schutz der Privatsphäre und personenbezogener Daten sowie Sicherheit von Netz- und Informationssystemen
  • Verstöße gegen die finanziellen Interessen der Union im Sinne von Artikel 325 AEUV sowie gemäß den genaueren Definitionen in einschlägigen Unionsmaßnahmen
  • Verstöße gegen die Binnenmarktvorschriften im Sinne von Artikel 26 Absatz 2 AEUV, einschließlich Verstöße gegen Unionsvorschriften über Wettbewerb und staatliche Beihilfen, sowie Verstöße gegen die Binnenmarktvorschriften in Bezug auf Handlungen, die die Körperschaftsteuer-Vorschriften verletzen oder in Bezug auf Vereinbarungen, die darauf abzielen, sich einen steuerlichen Vorteil zu verschaffen, der dem Ziel oder dem Zweck des geltenden Körperschaftsteuerrechts zuwiderläuft

Meldungen können von folgenden Personen gegeben werden

Ein Hinweis kann nur von bestimmten Personen gemeldet werden:

  • Arbeitnehmer im Sinne von Artikel 45 Absatz 1 AEUV, einschließlich Beamte
  • Selbstständige im Sinne von Artikel 49 AEUV
  • Anteilseigner und Personen, die dem Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgan eines Unternehmens angehören, einschließlich der nicht geschäftsführenden Mitglieder, sowie Freiwillige und bezahlte oder unbezahlte Praktikanten
  • Personen, die unter der Aufsicht und Leitung von Auftragnehmern, Unterauftragnehmern und Lieferanten arbeiten

Meldeformular

Hinweisgeber-Meldung

Wenn Sie einen Hinweis geben möchten, dann nutzen Sie dazu bitte unser Online-Meldeformular.

Möchten Sie uns weitere Unterlagen zukommen lassen, so senden Sie diese bitte per E-Mail oder Post:

Landesverband der Maschinenringe in Baden-Württemberg e.V.
Olgastraße 111
70180 Stuttgart

Ansprechpartner

Dr. Hansjörg Weber
+49 711 953377-0
info@mr-bw.de

Ihre Hinweise helfen uns, schwere Nachteile für unser Unternehmen, unsere Beschäftigten und andere Personen abzuwenden. Vielen Dank für Ihre Unterstützung.