Cannabis am Arbeitsplatz
Freizeitkonsumenten
Wie beim Alkohol muss der MA beim Antritt der Arbeit frei von Beeinträchtigung sein
Lt. DGUV 1 § 15 Abs. 2 ist es den Versicherten untersagt, sich in einen Zustand zu versetzen, in dem sie sich selbst oder andere gefährden könnten.
Dazu trägt auch § 7 Abs. 2 bei, der Unternehmen verbietet, Personen zu beschäftigen, die offensichtlich nicht in der Lage sind, ihre Arbeit ohne Gefahr für sich oder andere auszuführen
Sofern nicht von Arbeitgeberseite oder durch eine Betriebsvereinbarung untersagt, sind das Mitführen und der Konsum von Cannabis im Betrieb grundsätzlich erlaubt.
Ausnahmen sind lediglich: Anwesenheit von Minderjährigen, Schutzzonen um Schulen und Fußgängerpassagen
Darf ein Unternehmen den Konsum von Cannabis am Arbeitsplatz verbieten?
Ja, denn Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber haben ein Weisungsrecht und eine Fürsorgepflicht. Arbeitgeber, die keinen Cannabis-Konsum am Arbeitsplatz gestatten möchten, sollten ein entsprechendes Verbot durch ihr Direktionsrecht erlassen (sofern kein Betriebsrat vorhanden ist) oder eine geeignete Betriebsvereinbarung abschließen.
Darüber hinaus hat der Arbeitgeber gemäß § 5 der Arbeitsstättenverordnung die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, damit die nicht rauchenden Beschäftigten in Arbeitsstätten wirksam vor den Gesundheitsgefahren durch Rauche und Dämpfe von Tabak- und Cannabisprodukten sowie elektronischen Zigaretten geschützt sind. Soweit erforderlich, kann der Arbeitgeber ein allgemeines oder auf einzelne Bereiche der Arbeitsstätte beschränktes Rauchverbot erlassen.
Darf man mit Tetrahydrocannabinol (THC) im Blut Auto fahren? Im deutschen Straßenverkehrsrecht ist geregelt, dass Autofahrerinnen und Autofahrer nach Ablauf der Probezeit ihres Führerscheins sowie ab einem Alter von 21 Jahren mit bis zu 0,5 Promille Alkohol im Blut ein Fahrzeug führen dürfen. Beim Konsum von Cannabis liegt der Grenzwert bei 3,5 Nanogramm THC pro Milliliter (3,5 ng THC/ml) im Blutserum. Ein THC-Gehalt oberhalb des Grenzwertes gilt als Ordnungswidrigkeit im Straßenverkehr. Für Fahranfängerinnen und -anfänger in der Probezeit gilt analog zum Alkohol ein absolutes Cannabis-Verbot am Steuer.
Ausgenommen von den Strafen, die bei einer Grenzwertüberschreitung drohen, sind Fahrzeugführende (ungeachtet des Alters und der Probezeit), deren THC-Wert auf die bestimmungsgemäße Einnahme eines für einen konkreten Krankheitsfall verschriebenen Arzneimittels zurückzuführen ist. Allerdings nur, wenn sie in der Lage sind, das Fahrzeug sicher und ohne Ausfallerscheinung zu führen. Überprüfung ?
Bei Ordnungswidrigkeiten ist ggf. eine MPU erforderlich.
Aus Arbeitsschutzsicht ist es dringend zu empfehlen, betriebliche Regelungen zu erlassen, die den Konsum während der von Cannabis bei Maschinenführenden und andren gefährlichen Tätigkeiten gänzlich verbieten.
Empfohlene Maßnahmen Arbeitgeber: BETRIEBSVEREINBARUNG!, Klare Positionierung, Anpassung der Gefährdungsbeurteilung
Medizinischer Cannabiskonsum
Die medizinische Cannabisgabe bedarf einer entsprechenden Diagnose, die Dosierung und die Einnahmezeiten müssen festgelegt sein, die Behandlung muss ärztlich begleitet werden. Es sollte ein ärztliches Attest vorgelegt werden, aus dem dies hervorgeht und der Arzt sollte in erreichbarer Nähe sein.
Ärztliche Atteste und Rezepte werden derzeit häufig von Online Ärzten ausgestellt, hier handelt es sich in der Regel um eine sehr fragwürdige Situation und es ist damit zu rechnen, dass der Gesetzgeber hier einen Riegel vorschiebt.
Beispielseite zum Ausprobieren:
https://canngo.express/
D.h. der Arbeitnehmer muss glaubhaft machen können, dass er wirklich in regelmäßiger Behandlung steht und die Therapie überwacht wird. Ebenso muss er in regelmäßigen Abständen mitteilen, ob die Therapie weitergeführt wird oder mittlerweile beendet wurde.
Grundvoraussetzung ist also eine Offenlegung der Situation.
Beschäftigte dürfen aufgrund der Medikation nicht benachteiligt werden.
Es gibt Diagnosen, bei denen auch tagsüber und während der Arbeit Cannabis konsumiert werden soll / muss. Dies sollte allerdings die absolute Ausnahme darstellen und gut begründet werden.
Der Arbeitgeber darf dann den Konsum bei der Arbeit nicht untersagen, muss aber zugleich Eigen- und Fremdgefährdungen ausschließen. Hierfür muss ein Medikationsplan vorgelegt werden. Bei Außentätigkeiten sind die Schutzzonen (Schulen einzuhalten). Ebenso gilt, wie beim Nichtraucherschutzgesetz, dass der Arbeitgeber andere Arbeitnehmer schützen muss.
Bei regelmäßigem Konsum sind die Spiegel individuell deutlich höher, da auch ein Gewöhnungseffekt vorliegt. Es existieren derzeit keine Grenzwerte, die herangezogen werden könnten.
Eine arbeitsmedizinische Untersuchung kann erforderlich sein, um die Arbeitsfähigkeit des Arbeitnehmers zu prüfen und um die Glaubwürdigkeit der beigebrachten medizinischen Unterlagen einzuschätzen, dies schützt den AN auch vor unberechtigten Verdächtigungen. Eine psychometrische Testung kann zumindest Anhaltspunkte liefern. Die, der Medikation zugrunde liegende Erkrankung ist ebenfalls zu betrachten. Ebenso ist eine personenbezogene Gefährdungsbeurteilung erforderlich.
Quellen:
https://www.dguv.de/de/praevention/themen-a-z/suchtpraevention/cannabis-bei-der-arbeit/index.jsp
https://www.bundesgesundheitsministerium.de/service/begriffe-von-a-z/c/cannabis/faq-cannabis-als-medizin
https://www.weed.de/wissen/recht/arbeitsrecht-cannabis-am-arbeitsplatz
https://www.betriebsrat.com/musterbriefe-checklisten/musterbetriebsvereinbarungen/arbeits-und-gesundheitsschutz