Haushaltshilfe

Gesetzesänderung bezüglich Haushaltshilfe

Der Gesetzgeber hat zum 01.01.2016 den §38 des fünften Sozialgesetzbuchs geändert. Dieser regelt den Anspruch eines Versicherten gegenüber seiner Krankenkasse in Bezug auf Haushaltshilfe. Neu ist nun, dass auch Personen ohne Betrieb und ohne kleine Kinder Haushaltshilfe beantragen  können, wenn sie schwer erkrankt sind. Dazu zählen auch Zeiten nach einem Krankenhausaufenthalt oder nach einer ambulanten Operation. Der behandelnde Arzt muss die Notwendigkeit bescheinigen. Die Krankenkasse entscheidet über den Umfang. Die Dauer ist auf vier Wochen je Krankheitsfall begrenzt. Leben Kinder unter zwölf Jahren oder behinderte Kinder im Haushalt, ist die Dauer auf 26 Wochen begrenzt.

Für weitere Fragen und den Bedarfsfall wenden Sie sich gerne an Ihren regionalen Maschinenring

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